§ 1 Name, Sitz, Eintrag
Der Tennis-Club Rot-Weiss Heitersheim e.V. wurde am 19. November 1973 gegründet und hat seinen Sitz in Heitersheim.
Seine Farben sind ROT-WEISS.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Staufen eingetragen unter Nr. 99 und führt seitdem den Zusatz "e.V.". Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennis-Verbandes.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und des Badischen Tennis-Verbandes, bei welchen Mitgliedschaft besteht, rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder.
Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Sportbundes und des ihm angeschlossenen Badischen Tennis-Verbandes.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, § 51 ff, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, des Tennissportes und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert (gemeinen) ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) Einzelmitgliedern
b) Ehepaaren
c) Jugendlichen Mitgliedern
d) Passiven Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
zu a)
Einzelmitglieder sind Personen über 18 Jahren, die das Tennisspiel betreiben und nicht in eine andere Mitgliedsgruppe eingereiht sind.
zu b)
Als Ehepaare gelten solche im Sinne des BGB.
zu c)
Jugendliche Mitglieder sind Personen im Alter bis 18 Jahren.
zu d)
Passive Mitglieder dürfen bis zu 5 Stunden (a 8,- €) je Saison spielen und brauchen keine Arbeitsstunden zu leisten.
zu e)
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie genießen die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder oder Ehepaare. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ernannt.
Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren müssen zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
Stichtag für die Festlegung der Altersgruppe ist der l. Januar des betreffenden Geschäftsjahres.
Stimmrecht besteht ab dem 16. Lebensjahr, jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die persönliche Anwesenheit zur Ausübung des Stimmrechtes ist erforderlich.
§ 4 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.
Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Eine mögliche Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Die vom Verein festgelegte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte oder nach schriftlicher Bestätigung zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
§ 5 Austritt, Ausschluß, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktion und die satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Beim Austritt oder Ausschluß werden bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist fällig. Vorausbezahlte Beiträge werden nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht rückerstattet.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied innerhalb eines Jahres seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, bei grobunsportlichen Verhaltens und bei groben Verstößen gegen die Anordnungen des Vorstandes
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit und sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen
Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich Mitteilung zu machen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, schriftliche Unterlagen und Gelder usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne daß der Ausschluß aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluß.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren haben Stimmrecht.
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung am Vereinsgeschehen und an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt, daß es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainigsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.
§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins sind:
a) Aufnahmebeiträge, Jahresmitgliedsbeiträge und Beiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden in Euro
b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen in Euro
c) Freiwilligen Spenden
d) Sonstigen Einnahmen
Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühren wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Genehmigung ist 2/3-Mehrheit erforderlich.
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verwaltungsausgaben
b) Aufwendungen im Sinne des § 2
Einzelausgaben des Vorstandes von mehr als 10.000 Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (siehe § 10)
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Er vertritt den Verein nach außen außergerichtlich und gerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftordnung, in der die Verteilung von Aufgabengebieten auf einzelne Vorstandsmitglieder sowie die Einberufung und der Ablauf der Vorstandssitzungen geregelt werden.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.
Jeder Vorstand kann bei Bedarf durch eine angemessene Zahl Beisitzer ergänzt werden. Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach geltendem Recht nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.
§ 11 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 2 Jahre und die etwaiger Ausschüsse auf unbestimmte Zeit in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann kommissarisch ersetzt werden. Eine Neuwahl findet in der darauf folgenden Mitgliederversammlung statt.
Eine Amtsenthebung ist durch 2/3-Mehrheit aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
entfällt, da in § 10 enthalten
§ 13 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf derVereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage:
a) Bauausschuß
b) Sportausschuß
c) Materialausschuß
d) Veranstaltungsausschuß
e) Platzausschuß
§ 14 Jugendleitung
Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuß verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuß zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
§ 15 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit dem Vorstand für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Sie dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Eine Revision soll einmal jährlich stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. des Jahres.
§ 17 Versammlungen
In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung im Schaukasten oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder. Den Vorsitz der Versammlung führt ein Mitglied des Vorstandes.
Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Grundsätzlich erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Abstimmung durch Stimmzettel beschließen.
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muß 8 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 4 Tage vor der Versammlung in Händen des Vorstandes sein.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
a) Jahresbericht
b) Rechenschaftsbericht und Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes im Wahljahr und Entlastung der Kassenprüfer und der Ausschüsse
d) Neuwahlen des Vorstandes im Wahljahr und Neuwahlen der Kassenprüfer und etwaiger Ausschüsse
e) Anträge
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugewiesenen Wahl vorliegt. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch einen aus der Versammlung zu wählenden Wahlleiter, der auch vor oder während der Versammlung gemachte Vorschläge unterbreiten kann.
Bei Wahlen wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder Abstimmung durch Stimmzettel beschließen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
§ 19 Haftung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluß in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der
GEMEINDE HEITERSHEIM
zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung gibt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.
§ 21 Schlußbestimmungen
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Registergericht des Amtsgerichtes Staufen sowie des zuständigen Finanzamtes Freiburg in Kraft.
§ 22 Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Heitersheim, den 21.05.2020